Und wo ist jetzt der Unterschied zwischen einer "technischen" Lärmschutzwand und einer Böschungssicherung?
Außerdem sollte man meinen, daß Wiederverwendung "wertvoller" als Entsorgung ist.
Das habe ich auf der Website vom Umweltbundesamt gefunden:
Als Kernelement verankert das KrWG in § 6 die fünfstufige Abfallhierarchie (zuvor dreistufig). Danach gilt grundsätzlich folgende Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen:
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.
Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Maßnahme zur Abfallbewirtschaftung auszuwählen, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Zu berücksichtigen sind dabei technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte. Konkretisiert wird die Abfallhierarchie durch die Grundpflichten in §§ 7,8. Bezüglich der neu aufgenommenen Verwertungsoptionen (Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung) sieht § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung für bestimmte Abfallarten durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Bis dahin gilt weiterhin die bereits zuvor angewendete sogenannte Heizwertklausel. Weiterhin formuliert § 9 Abs. 2 – bis auf wenige Ausnahmen – ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.
Vielleicht läßt sich daraus ein Argument basteln?
Plus dem Nachweis, daß Du nicht Reifen gegen Gebühr annimmst (und somit als illegaler Entsorger fungierst) sondern sie für Dich Baumaterial sind.
Leider ist Abfallrecht nicht immer logisch, hier mußte uns die Gemeinde erst per Beschluß von unserer "Andienungspflicht" befreien, um die Existenz der privaten Komposthaufen zu legalisieren

. Es wäre zum Lachen, wenn es nicht zum Heulen wäre...