Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (bis 1000 Tiere) und
Geflügelhobbyhaltungen aufgrund der Gefährdung der Geflügelbestände in Nordrhein-Westfalen durch
Übertragung des Geflügelpest-Erregers durch Wildvögel
Gemäß der Verordnung des Bundes über besondere Sch
utzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 sind nachstehende Maßnahmen einzuhalten:
1. Desinfektionsmatten oder -wannen sind vor dem Stalleingang zu errichten. Hier soll das Schuhwerk, welches außerhalb des Stalls getragen wird, desinfiziert werden.
• Hierzu können große handelsübliche Mörtelkästen oder -kübel im Baumarkt oder haushaltsübliche Wannen erworben und, mit Desinfekionsmittel gefüllt, als Desinfektionswanne verwendet werden. Alternativ kann eine mit Desinfektionsmittel getränkte Schaumstoffmatte in einer Wanne als Desinfektionsmatte verwendet werden.
• Geeignete Desinfektionsmittel können unter der Sparte "behüllte Viren/7b" in der DVG-Desinfektionsmittelliste für Handelspräparate (
http://www.desinfektion-dvg.de/fileadmi ... ste_TH.pdf)eingesehen werden.
• Desinfektionsmittel können im Landhandel oder bei einem praktizierenden Tierarzt erworben werden.
• Peressigsäure-haltige Handelspräparate können auch bei Temperaturen zwischen 0° und 10°C angewendet werden.
• Ameisensäure und andere org. Säuren (Zitronensäure u. a.) sind bei Temperaturen unter 10°C nicht anwendbar. Ggf. muss eine temperaturabhängige Konzentrationserhöhung erfolgen.
• Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln sind stets die produktspezifischen Anwendungs- sowie Entsorgungshinweise zu beachten.
2. Beim Betreten des Stalles ist bestandseigene Schutzkleidung (inklusive
Schuhwerk) zu tragen. Die Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk)verbleibt im Stall und muss regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Bei Verwendung von Einmalschutzkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
• Als Einmalschutzkleidung können Einweg-Overalls undEinmal-Überziehstiefel verwendet werden. Nach Gebrauch können diese im Restmüll entsorgt werden.
• Als Schutzkleidung können auch beispielsweise eine Hose mit einem Arbeitskittel und Gummistiefeln verwendet werden. Wichtig ist, dass alle Sachen im Stall verbleiben und auch nur für die Arbeit im Stall angezogen werden. Sie müssen regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Desinfektionsmittel für Kleidung kann beispielsweise in Drogeriemärkten erworben werden.
3. Die Hände sind unmittelbar vor Betreten des Stalls zu waschen und zu desinfizieren
.
• Zur Händedesinfektion sind handelsübliche Desinfektionsmittel, welche wirksam gegen Influenza A-Viren sind, geeignet. Dies wird z.B. durch die Hinweis- Kennzeichnungen "begrenzt viruzid", "viruzid", "wirksam gegen behüllte Viren" deutlich. Solche Händedesinfektionsmittel können inApotheken, Landmärkten oder Drogeriemärkten erworben werden.
4. Nach jeder Ein- oder Ausstallung on Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
• Hierzu sind die Hinweise zu Desinfektionsmittel gemäß Punkt 1 zu beachten.
• Die Verwendung einer Rückenspritze o.ä. hilft beim lächenmäßigen Auftragen des Desinfektionsmittels.
5. Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger,
Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
• Hierzu sind die Hinweise gemäß Punkt 4 zu beachten.
6. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fern zu halten.
7. Kein Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler zukaufen
.
Gemäß der Geflügelpest-Verordnung sind grundsätzlich einzuhalten:
8. Ein Bestandsregister ist zu führen. Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transport
unternehmers sowie des vorherigen bzw. zukünftigen Besitzers verzeichnet.
9. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
• Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.
• Ein Abdecken durch Planen oder Einlagern in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen ist möglich.
10. Krankheitsanzeichen wie
− mehr als 2 % Geflügelverluste innerhalb von 24 Stunden
− erhebliche Veränderung in der Legeleistung oder Gewichtszunahme sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza A-Viren der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
• Zu Zeiten der Geflügelpest kann auch direkt das zus tändige Veterinäramt kontaktiert werden, welches dann amtliche Proben nehmen kann.
11. Liegt der Bestand in einem
Restriktionsgebiet
(z.B. Sperrbezirk,
Beobachtungsgebiet) müssen die von der zuständigen
Veterinärbehörde
angeordneten Maßnahmen zusätzlich beachtet werden.
Gemäß der Viehverkehrsverordnung sind grundsätzlich
einzuhalten:
12. Die
Meldepflicht
für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gän
se,
Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben
) muss erfüllt sein.
•
Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen i
st, hat seine Geflügelhaltung
unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt anzuzeig
en.
Zusätzliche Maßnahmen:
13. Keine
anderen Geflügelbestände
aufsuchen.
14. Zutritt für
fremde Personen
unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen,
die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarz
t, Amtstierarzt).
15. Eierschalen, Speise- und Kuchenabfälle nicht
verfüttern.
16. Die Stallungen sind in einem
guten baulichen Zustand
zu halten.
17. Regelmäßige
Schadnagerbekämpfung
in den Stallungen und im Außenbereich
durchführen.
18.
Eierkartons
nur einmal verwenden.