Re: ... und weg ist die Hecke
Verfasst: Fr 23. Nov 2012, 22:02
Also bei uns in S-H heißen diese Hecken Knicks, und sie sind hier auch geschützt! Die darf man nur in Ausnahmefällen beseitigen.
In Schleswig-Holstein sind nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 LNatSchG) zudem folgende Biotope gesetzlich geschützt:
alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 BNatSchG erfasst sind,Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,Alleen,Knicks,Artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.In der Absicht, einen weiteren Rückgang oder auch nur eine Verschlechterung des Zustandes dieser Biotoptypen zu verhindern, sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.
Eine Befreiung von diesem Verbot ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 67 Abs.1 BNatSchG) nur möglich, wenndies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig istoderdie Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.Darüber hinaus sieht das schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz für Kleingewässer und Knicks die Möglichkeit einer Ausnahme vor (§ 21 Abs.3 LNatSchG), wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.
Knicks
Zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören auch die Knicks, für die besondere Vorschriften gelten. Eine Beseitigung ist zwar verboten, eine ordnungsgemäße Knickpflege alle 10 bis 15 Jahre, das 'Auf-den-Stock-setzen', wird jedoch empfohlen.
In welchem Bundesland steckst du denn? Ich kann ja mal eure landesvorschriften durchforsten.
In Schleswig-Holstein sind nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 LNatSchG) zudem folgende Biotope gesetzlich geschützt:
alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 BNatSchG erfasst sind,Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,Alleen,Knicks,Artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.In der Absicht, einen weiteren Rückgang oder auch nur eine Verschlechterung des Zustandes dieser Biotoptypen zu verhindern, sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.
Eine Befreiung von diesem Verbot ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 67 Abs.1 BNatSchG) nur möglich, wenndies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig istoderdie Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.Darüber hinaus sieht das schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz für Kleingewässer und Knicks die Möglichkeit einer Ausnahme vor (§ 21 Abs.3 LNatSchG), wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.
Knicks
Zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören auch die Knicks, für die besondere Vorschriften gelten. Eine Beseitigung ist zwar verboten, eine ordnungsgemäße Knickpflege alle 10 bis 15 Jahre, das 'Auf-den-Stock-setzen', wird jedoch empfohlen.
In welchem Bundesland steckst du denn? Ich kann ja mal eure landesvorschriften durchforsten.