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Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Do 28. Jun 2012, 21:03
von Gelöschter Benutzer 54
ich hab dich schon verstanden ;)

darum zitier ich mich mal selber:
kraut_ruebe hat geschrieben: das dann zweckzuentfremden ....
dass ich nicht dran glaub dass es fuktioniert, dass ich das selber nicht machen würde und auch nicht ok find, tut ja nix zur sache. ist ja auch nicht mein bier. ich versteh nur nicht, warum du dir dann nicht ein eckerl bauland kaufst, da kannst du dir jedes provisorium hinstellen das du willst, die paar euro pro qm müssen dann halt sein als lebensgrundlage.

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 08:30
von geizhals
Wird wohl darauf hinauslaufen. :roll:

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 12:49
von geizhals
Nun mein allerletzter Kommentar dazu (dann laß ich euch in Ruhe). Darf ich wenigstens ein Zelt aufstellen oder muss ich im Schlafsack unter freiem Himmel schlafen? :platt:
Übrigens, dieser Nutzgrund GEHÖRT MIR!!! :motz:

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 12:53
von luitpold
stell ein gewächshaus auf, das dürfte irgenwie argumentierbar sein, von wegen landwirtschaftlich und nutz....

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:02
von fuxi
In Deutschland (NRW) brauchst du für Gewächshäuser über einer gewissen (sehr kleinen!) Größe genauso eine Baugenehmigung wie für Volieren, Gartenhäuser, Spielhäuser und eigentlich alles andere auch.

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:05
von geizhals
luitpold hat geschrieben:stell ein gewächshaus auf, das dürfte irgenwie argumentierbar sein, von wegen landwirtschaftlich und nutz....
Big brother am Lande? :mrgreen:

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:09
von fuxi
Was du in so ein Gewächshaus stellst, ändert ja nichts daran, dass es ein Gewächshaus ist :pfeif: Und wenn es eine stabile Rundum-Beschattung aus Holz ist, dann ist das halt so ;)

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:16
von geizhals
Hm, nicht mal so verkehrt :hmm: . Vom Boden weg 1 m Holzvertäfelung und bei zuviel Sonne einfach ein Sonnensegel drüber. Gibt´s da auch Größenbeschränkungen?

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:19
von luitpold
Oö. Bauordnung 1994, Fassung vom 29.06.2012
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

8.
öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, Kanäle, Brücken und Stege;
9.
Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind;
10.
Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

11.
Telefonzellen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen;
12.
Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dgl.;

Ausstellungsgegenstände und dgl.;
13.
Entfallen;
14.
Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt;


§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;
5.
Pergolen;
6.
Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;
7.
Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m²;
8.
bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
9.
Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe;
10.
Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006)

Re: Holzhütte auf landwirtschäftlichem Nutzgrund?

Verfasst: Fr 29. Jun 2012, 13:27
von geizhals
lt. 9.) dürfte ich einen Bauwagen (wird wie ein Wohnwagen genutzt, das für den Straßenverkehr zugelassen ist) dort abstellen.
lt. 10.) dürfte ich ein Zelt dort aufbauen. Also ein Zelt mit 4 m Durchmesser kann man wohl kaum als Gebäude bezeichnen.

Hab ich DAS jetzt richtig verstanden? :pfeif: