Hallo,
vorweg, ich bin zu dem Thema nicht vollständig unbeleckt, da ich neben meiner eigentlichen Profession als Hobbygärtner im Nebenberuf Kommunalbeamter bin und dienstlich in der Revision ein Steueramt prüfe (das Amt und nicht den Bürger).
Ich habe ein Grundstück im Außenbereich welches zur Hälfte Teil eingefriedet ist und neben meinen Beeten quasi einer Streuobstwiese entspricht.
Entsprechend Grundsteuermeßbetragsbescheid bin ich mit dem Grundsteuerhebesatz B, also nicht für ein Grundstück, welches einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient veranlagt. Bei Nachfrage beim Finanzamt, kommt es nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an, ob es vom Wesen heraus ein landwirtschaftliches Grundstück ist. Es gibt eine entsprechende Richtlinie der Finanzämter, die mir vorlieg. Es spielt entgegen des reinen Gesetztestextes keine Rolle, ob man Landwirt oder Selbstversorger bzw. Hobbygärtner ist.
Denke, die Veranlagung nach B liegt daran, dass obwohl es abgeschieden am Rande eine Naturschutzgebietes liegt halt eine Hütte drauf steht (wird von der Familie seit den 50igern als Wochenende genutzt).
Es ist weder ein Wochenendgebiet, noch ein Bauerwartungsland, noch Bauland. Außenrum sind noch so ein paar wenige Grundstücke mit verfallenen Häuschen ansonsten ist da nur noch Buschland, Wald und Felder. Ich bin mit einem Nachbarn eigentlich die einzigen, die da noch krauteln. Müsste ich eigentlich nicht nach Grundsteuerhebesatz A veranlagt werden? Da der Einheitswert relativ gering ist ist es relativ wurscht. Aber mich interessiert es jetzt aus einem anderem Aspekt. ich hab nämlich das direkt anliegende Nachbargrundstück erworben. War sehr billig und ein bischen über 1,5 ha groß.
Auch in diesem Teil ist ein Bereich eingezäunt und es steht ein altes Steinhäuschen drauf denke, so wie es gebaut wurde ca 50er Jahre. Ganz gut erhalten, Dach ist dicht und wenn ich es neu verputze und den Müll rausräume ist es besser als unser altes Holzhäuschen, welches ich dann halt als Lagerschuppen verwende. Der Vorbesitzer hat es 1970 erworben. Im seinerzeitigen Kaufvertrag steht drin, dass darauf ein Wochenendhaus steht und das es eingefriedet ist. Mehr Unterlagen hab ich nicht. Die alte Bayerische Bauordnung lies bis 1962 im Außenbereich seinerzeit Gebäude im Außenbereich bis 70 m2 genehmigungsfrei zu.
Auch dieses Grundstück ist, obwohl es nur zu einem kleinen Teil eingefriedet ist quasi Wiese und Streuobstwiese und trotzdem ebenfalls als Grundsteuer B veranlagt.
Da ich ja weiß, wie Behörden funktionieren halt ich mich an den Grundsatz geh nicht zu deinem Fürscht, wenn Du nicht gerufen würscht.
Bevor ich umziehe und das Teil neu verputze und nachdem ich den Müll rausgeworfen habe einrichte stellt sich für mich rein präventiv, falls sich die Problematik mal stellen würde, die Frage, wie ich beweise dass das Teil baurechtlich i.O. war. Geht vermutlich anhand der Baussubstanz und dass man anhand des alten Kaufvertrages annehmen kann, dass es der Vorvorbesitzer ordnungsgemäß errichtet hat. Akteneinsicht möchte ich beim Landratsamt nicht nehmen. Ansonsten hätte ich kein Problem das Haus abzureisen und das Grundstück nur für Obst und Gartenbau zu nutzen. Dann möchte ich aber auch nach Grundsteuer A veranlagt werden. Im Prinzip spielt es monetär zwar keine Rolle, da der Einheitswert dieser Grundstücke niedrig ist.
Trotzdem wäre die Veranlagung mit Hebesatz B nicht ein hilfreiches Argument dafür, dass hier seit ewiger Zeit das Wochenendhaus steht?
Kleine Ergänzung: Wir wohnen da natürlich nicht sondern in einer kleinen Wohnung und sind da nur an den Wochenenden.
Was denkt Ihr?
Gruß Ullerich
Grundsteuerhebesatz A oder B
Re: Grundsteuerhebesatz A oder B
Hier in Mecklenburg-Vorpommern ist es so, dass Gebäude im Außenbereich Bestandsschutz haben. Bei Nichtnutzung oder Verfall erlischt dieser Bestandsschutz (nach 7Jahren?). Innerhalb dieser Frist gibt es kein Problem. Kauft man eine solche Immo nach der Frist, nutzt sie und saniert sie, kann der Bestandsschutz wieder aufleben (Aussage vom Bauamt!).
Ich persönlich würde keinen Staub aufwirbeln, das Häuschen nutzen und hoffen, dass nach einiger Zeit kein Hahn mehr danach kräht. Hier in der abgelegenen Provinz geht das. Teilweise sind Kommunen froh über jeden, der den Ort bevölkert. Anderenorts wird laut über die Renaturierung aussterbender Ortsteile nachgedacht...
Ich persönlich würde keinen Staub aufwirbeln, das Häuschen nutzen und hoffen, dass nach einiger Zeit kein Hahn mehr danach kräht. Hier in der abgelegenen Provinz geht das. Teilweise sind Kommunen froh über jeden, der den Ort bevölkert. Anderenorts wird laut über die Renaturierung aussterbender Ortsteile nachgedacht...
Alle sagten: Das geht nicht. Da kam einer, der wußte das nicht und hat´s einfach gemacht.
- emil17
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Re: Grundsteuerhebesatz A oder B
Als Besitzer eines Grundstückes hast du doch berechtigstes Interesse, alle dieses Grundstück betreffenden Akten und Urkunden einsehen zu wollen.
Warum geht keinen nix an.
Akteneinsicht nach berechtigtem Interesse löst in der Regel keine amtsseitigen "wo ist da der Wurm drin - wir müssen den mal genauer unter die Lupe nehmen" Aktivitäten aus. Das ist alles Kopfkino.
Wenn das Gebäude im Kataster (Grundstückverzeichnis mit Parzellennummern, Grenzen, Gebäudenummern usw. - das, was bei öffentlichen Baubewilligungsbegehren als Grundstück- und gebäudebezeichnung verwendet wird) aufscheint, ist es schon mal gut. Immerhin kannst du mit dem Kaufvertrag gutgläubig davon ausgehen, dass das Gebäude schon vor 1970 bestand und dass, wegen der vor 1962 geltenden "keine Bewilligung für Gebäude unter 70m2" -Klausel, auch keine Baubewilligung existiert (wenn es denn kleiner als 70m2 ist). Aufgrund von Details der Ausführung und den verwendeten Materialien kann man oft einigermassen auf die Bauperiode schliessen.
Also freu Dich an deinem Häuschen. Wenn du da keine riesen Baustelle anfängst, wird nichts passieren. Meist gibt es in solchen Fällen nur Ärger, weil ein Nachbar den anderen verschuftet.
Ich persönlich finde es eine tolle Herausforderung, alles ein bisschen einwachsen zu lassen und so instandzuhalten, dass man es nicht auf den ersten Blick sieht, dass da etwas neu ist. Das soll so aussehen, als sei es immer schon dagewesen.
Warum geht keinen nix an.
Akteneinsicht nach berechtigtem Interesse löst in der Regel keine amtsseitigen "wo ist da der Wurm drin - wir müssen den mal genauer unter die Lupe nehmen" Aktivitäten aus. Das ist alles Kopfkino.
Wenn das Gebäude im Kataster (Grundstückverzeichnis mit Parzellennummern, Grenzen, Gebäudenummern usw. - das, was bei öffentlichen Baubewilligungsbegehren als Grundstück- und gebäudebezeichnung verwendet wird) aufscheint, ist es schon mal gut. Immerhin kannst du mit dem Kaufvertrag gutgläubig davon ausgehen, dass das Gebäude schon vor 1970 bestand und dass, wegen der vor 1962 geltenden "keine Bewilligung für Gebäude unter 70m2" -Klausel, auch keine Baubewilligung existiert (wenn es denn kleiner als 70m2 ist). Aufgrund von Details der Ausführung und den verwendeten Materialien kann man oft einigermassen auf die Bauperiode schliessen.
Also freu Dich an deinem Häuschen. Wenn du da keine riesen Baustelle anfängst, wird nichts passieren. Meist gibt es in solchen Fällen nur Ärger, weil ein Nachbar den anderen verschuftet.
Ich persönlich finde es eine tolle Herausforderung, alles ein bisschen einwachsen zu lassen und so instandzuhalten, dass man es nicht auf den ersten Blick sieht, dass da etwas neu ist. Das soll so aussehen, als sei es immer schon dagewesen.
Wer will, findet einen Weg. Wer nicht will, findet eine Ausrede.