Ach mein Gott, was sind wir lustig, freiheitsliebend und alternativ.
Tja, ich frag mich halt, was hat man denn zu verstecken, dass man die Tierhaltung nicht melden möchte? Nach meinen Erfahrungen sind dann meistens die Mindestkriterien nicht erfüllt und die Anzahl Tiere passt nicht zu den Geldreserven für den Tierarzt. Und/oder es wird geschlachtet wie im Mittelalter,
Wenn alles passt, dann kann man ja sein Tier ruhig melden, oder? Ich kann den Aufwand nur für Echsen und Hunde angeben, in beiden Fällen ist es keine große Sache. Der Mann von der Hundesteuer will Züchter und Rasse wissen, aber wenn man sich erkundigt, was er denn bei einem Urlaubsmitbringsel aus Tunesien einträgt, gibt er sich mit "unbekannt" und "Setter-Mischling" durchaus zufrieden.
Hier wurde nach gesetzlichen Bestimmungen in Ö gefragt.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006454
§ 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
§ 7. (1)
Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
§ 12. (1)
Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder
2.mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
3.mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder
4.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder
5.mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25
gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
https://noe-bbk.lko.at/?+Allgemeine+Mel ... 6%2C%2C%2C
Die
Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Die Meldung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Meldeformular durchzuführen. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögel gehalten werden.
EDIT: Und an dieser Ausnahme sieht man deutlich, dass es um die Gesunderhaltung der Nutz- und Wildtiere geht. Ein ausschließlich im Zimmer gehaltener Sittich bekommt keine ansteckenden Vogelseuchen und braucht daher nicht gemeldet werden.
https://www.wien.gv.at/menschen-gesells ... atzen.html
Kastrationspflicht auch für Freigängerkatzen
Laut Tierschutzgesetz sind Katzenhalterinnen und Katzenhalter in Österreich dazu verpflichtet, ihre Katzen, die Zugang ins Freie haben, kastrieren zu lassen. Seit 1. April 2016 unterliegen in Österreich auch Katzen in bäuerlicher Haltung der Kastrationspflicht.
Der Chip ist "empfohlen". Auf diese Weise wird man dann vielleicht verständigt, wenn jemand den Überrest der artgerecht glücklichen Freigängerkatzen von seinen Reifen gekratzt hat.
Schade, dass es keine Katzensteuer gibt, denn damit käme auch die Kennzeichnungspflicht. (Sprich, dann könnte ich die Besitzer dieser lästigen Freigänger endlich mal konkret ansprechen. Katzen haben leider ne Lobby der Kategorie Unser-Schnurrli-streunt-auch-so-gern-das-ist-halt-so. Aufgrund von Das-ist-halt-so hat der Nächste Katzenscheiße in seinen Gemüsebeeten und darf sich fragen, was die von der Katze gerfressenen Mäuse wohl für Krankheiten hatten.)
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 41000.html
Registrierung von
Hunden – Heimtierdatenbank und Chippflicht
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellt wird. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt.