... und weg ist die Hecke

Was halt nirgendwo passt
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Reisende
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Re: ... und weg ist die Hecke

#11

Beitrag von Reisende » Fr 23. Nov 2012, 23:02

Also bei uns in S-H heißen diese Hecken Knicks, und sie sind hier auch geschützt! Die darf man nur in Ausnahmefällen beseitigen.

In Schleswig-Holstein sind nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 LNatSchG) zudem folgende Biotope gesetzlich geschützt:
alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 BNatSchG erfasst sind,Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,Alleen,Knicks,Artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.In der Absicht, einen weiteren Rückgang oder auch nur eine Verschlechterung des Zustandes dieser Biotoptypen zu verhindern, sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.
Eine Befreiung von diesem Verbot ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 67 Abs.1 BNatSchG) nur möglich, wenndies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig istoderdie Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.Darüber hinaus sieht das schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz für Kleingewässer und Knicks die Möglichkeit einer Ausnahme vor (§ 21 Abs.3 LNatSchG), wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Knicks

Zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören auch die Knicks, für die besondere Vorschriften gelten. Eine Beseitigung ist zwar verboten, eine ordnungsgemäße Knickpflege alle 10 bis 15 Jahre, das 'Auf-den-Stock-setzen', wird jedoch empfohlen.


In welchem Bundesland steckst du denn? Ich kann ja mal eure landesvorschriften durchforsten.
da ich laktose und gluten hervorragend vertrage, leiste ich mir als ausgleich dafür einige intoleranzen im zwischenmenschlichen bereich.

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Little Joe
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Re: ... und weg ist die Hecke

#12

Beitrag von Little Joe » Fr 23. Nov 2012, 23:17

Reisende hat geschrieben:In welchem Bundesland steckst du denn? Ich kann ja mal eure landesvorschriften durchforsten.
Rheinland Pfalz
Reisende hat geschrieben:Eine Beseitigung ist zwar verboten, eine ordnungsgemäße Knickpflege alle 10 bis 15 Jahre, das 'Auf-den-Stock-setzen', wird jedoch empfohlen.
... was ja auch sinvoll ist. Die komplette Beseitigung mit abfackeln und anschließendem fräsen sicher nicht.

Ich zeig euch morgen mal Fotos, sieht wirklich schlimm aus.
Erstaunlich, dass Menschen, die alles besser wissen, nie etwas besser machen.

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Re: ... und weg ist die Hecke

#13

Beitrag von Reisende » Fr 23. Nov 2012, 23:23

Und ich recherchiere das morgen mal, heute bin ich dafür zu müde.
Dass der Nabumensch schon abgewunken hat macht mir zwar etwas Sorgen, aber der wird ja wohl auch nicht jeden § im Kopf haben. Noch gebe ich da nicht auf. Ist denn Hopfen und malz schon verloren, oder hat der noch mehr Grundstücke wo er marodieren könnte?
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Re: ... und weg ist die Hecke

#14

Beitrag von utebo » Sa 24. Nov 2012, 00:56

Wenn die Hecken zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten, würde ich mich an die Naturschutzbehörde wenden, und zwar unter Hinweis auf Cross-Compliance/GLÖZ.
siehe http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standard ... iance.html

Für die Hecken ist es zu spät, aber für den Besitzer könnte das evt. finanzielle Konsequenzen haben. :bang:

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Re: ... und weg ist die Hecke

#15

Beitrag von Reisende » Sa 24. Nov 2012, 14:52

So, hier kommen wie versprochen noch ein paar Infos. Ich warne gleich vor, das wird etwas umfangreicher, und ist ziemlich ineinander verschachtelt. Ich versuche es so gut wie möglich aufzubereiten.
Was eventuell auf deinen Fall passen könnte, habe ich fett markiert und tlw. mit Anmerkungen versehen.
Da ich die Lage nicht genau kenne (Außenbereich ja/nein) und die Gesetze viele unbestimmte Rechtsbegriffe nutzen, kann ich das nicht abschließend beurteilen. Wenn wir genau wissen, welche Regelungspunkte bei dir zutreffen, kann ich anhand von Gesetzeskommentaren nachlesen, was z.B. mit "Baumreihen" oder "ohne vernünftigen Grund" genau gemeint ist. Darauf habe ich aber von zuhause aus keinen Zugriff, da müsste ich in die Rechtsbibliothek meiner Uni. Das mache ich gern für dich, wenn du hier tatsächlich noch was vor Zerstörung bewahren könntest. Für den Fall, dass der schon alles platt gemacht hat und es jetzt nur noch um eine "Bestrafung" geht, würde ich dich bitten, bei euren Behörden vorzusprechen und dort eine Prüfung des Sachverhaltes anzustoßen.
Es ist auch durchaus möglich, dass der Verursacher sich eine Sondergenehmigung hat erteilen lassen. In einem solchen Fall kann man so gut wie nichts mehr machen. Gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen ist sehr umständlich und häufig nicht von Erfolg gekrönt, da die Behörden idR Ermessensspielraum haben.

Eure Landesgesetze unterscheiden sich in diesem Punkt kaum von unserem. Ich zitiere mal....
Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -)
Vom 28. September 2005

§ 9
Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. [*1]

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen eingehalten werden.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.

(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die in Absatz 1 genannten Veränderungen bestimmter Art, die nach Umfang, Intensität oder Dauer im Regelfall nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie bestimmt durch Rechtsverordnung ebenfalls, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.


§ 23
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist. Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.

(3) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch Satzung den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen regeln. [*2]
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Landesrecht RLP online
[*2]Nun sehe ich zwar deine PLZ, aber da scheinen mehrere Gemeinden drunterzufallen. Kommunales Recht ist auch nicht so häufig online zu finden, daher müsstest du bitte dich bei euch selbst mal schlau machen, ob in deiner Gemeinde Sonderregelungen getroffen wurden. Solche MUSS es nicht geben, § 23 Abs. 4 gibt nur die Option.

[*1] Die Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 definiert, was als Eingriff anzusehen ist.
Landesverordnung
über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft
Vom 19. Dezember 2006


§ 1

Als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) gelten in der Regel

1.
im Außenbereich

a)
die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

b)
selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen von Ufer- und Feuchtflächen sowie ständig oder zeitweise wasserführenden Senken, im Übrigen solche ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2 ,

2.
im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Schienenwegen, Berg- oder Seilbahnen, von Straßen, mit Bindemitteln befestigten Wegen oder von Flugplätzen,

3.
der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen,

4.
im Außenbereich das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, mit Ausnahme der in § 2 Nr. 3 Buchst. a genannten Fälle,

5.
im Außenbereich die Anlage oder Erweiterung von Camping- und Badeplätzen sowie von Einrichtungen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten,

6.
der Ausbau von Gewässern im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entwässerung von Feuchtgebieten, wie Mooren, Sümpfen oder Brüchen,

7.
die Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür zugelassenen Einrichtungen,

8.
das Roden von Wald, das Erstaufforsten von Talsohlen und Waldwiesen sowie die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur,

9.
das Umbrechen von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung in den grünlandarmen Gebieten gemäß Anlage,

10.
die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten sowie von Biotopen im Sinne des § 28 Abs. 3 LNatSchG, [*3]

11.
die Beseitigung von Streuobstbeständen und Baumreihen. [*4]

§ 2

Nicht als Eingriffe im Sinne des§ 9 Abs. 1 LNatSchG gelten in der Regel

1.
die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von

a)
landschaftsangepassten, einfachen Hochsitzen und Wildfütterungen,

b)
Weidezäunen, Viehtränken und einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,

c)
forstlichen und landwirtschaftlichen Kulturschutzzäunen,


d)
sonstigen temporären Kulturschutzvorrichtungen bis 5 ha Größe, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,

e)
Einschienenbahnen oder anderer, vergleichbarer technischer Anlagen zur Bewirtschaftung der Steillagen im Weinbau,

f)
notwendigen Geländern und Schutzplanken an Straßen und Wegen,

g)
Leiteinrichtungen und Querungshilfen an Verkehrswegen für Tiere wild lebender Arten,

h)
Werbeanlagen und Hinweisschildern im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO,

2.
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Beseitigung reiner Betonmauern oder überwiegend aus Beton bestehender Mauern (Mischmauerwerk) bis zu einer Höhe von einem Meter,

3.
das Verlegen von

a)
unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen in Straßen, Wegen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme von nicht intensiv genutztem Dauergrünland und Flurholzflächen,

b)
beweglichen Leitungen zur Bewässerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen,

4.
die ordnungsgemäße, regelmäßige Instandhaltung oder Pflege von

a)
Straßen und Wegen, Schienenwegen, Berg- und Seilbahnen und deren Trassen,

b)
Ver- und Entsorgungsleitungen und deren Trassen,

c)
Kommunikationsanlagen,

d)
Deichen, Hochwasserschutzmauern und Dämmen im Sinne des § 83 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie von Stauanlagen nach § 78 LWG,

e)
landwirtschaftlichen Flächen einschließlich vorhandener Drainagen,

5.
die Rodung von Erwerbsobstanlagen, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,

6.
das Entfernen von Aufwuchs auf landwirtschaftlichen Flächen und auf Rohstoffabbauflächen innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe der jeweiligen Nutzung sowie das nach § 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443, BS 7823-4) angeordnete Entfernen von Rebstöcken,

7.
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Renaturierung von Gewässern,

8.
die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung sportlicher Betätigung im Rahmen der Betretungsrechte,

9.
das als Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahme festgelegte Verfüllen von Abgrabungen und Tagebauen,

10.
das Einbringen oder Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach § 6 Abs. 3 LGVerm.

Landesverordnung online
[*3] und [*4]:
Hier ist nun die Frage, ob diese Hecken unter § 28 fallen oder (da du von Weißdorn sprachst) als Baumreihen angesehen werden können.
§ 28
Allgemeiner Schutz wild lebender
Tiere und Pflanzen


(1) Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Naturhaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wild lebender Tiere und Pflanzen sind geschützt. Ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sind zu erhalten.

(2) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2.
ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,


3.
ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

4.
im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen,

5.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,


6.
Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen.

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 zulassen.

(3) Es ist verboten, folgende Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern:

1.
Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände sowie Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe,

2.
Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden,

3.
Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften,

4.
Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder,

5.
Dünen oder Sandrasen,

6.
Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen,

7.
binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,

8.
offene natürliche Blockschutthalden oder Schluchtwälder.

Von den Verboten sollen Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass während der Laufzeit von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Satzes 1 entstanden ist. § 27 bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet die obere Naturschutzbehörde.

(4) Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Arten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
da ich laktose und gluten hervorragend vertrage, leiste ich mir als ausgleich dafür einige intoleranzen im zwischenmenschlichen bereich.

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Re: ... und weg ist die Hecke

#16

Beitrag von Waldläuferin » Sa 24. Nov 2012, 18:04

Little Joe, früher wurden in der Eifel (so vor 20 J) regelmäßig die Hecken niedergebrannt (abgeflämmt), das ist seit mehreren Jahren verboten. Seither gehen die Bauern mit dem Balkenmäher drüber.
Wie das rechtlich aussieht, wenn man eine ganze Hecke meuchelt, weiß ich nicht, aber wenn schon das Abflämmen verboten ist (siehe auch die Gesetzestexte oben), dürfte es wohl auch geregelt sein, ob man eine Hecke einfach wegmachen kann.
Außerdem entsteht doch jetzt ein Naturpark Ahrtal, ich weiß nicht, wie weit das fortgeschritten ist, aber in dem Blättchen "Adenau aktuell" steht immer was drin. Eventuell gelten dann weitere Regeln. :grr:
Fertig ist besser als perfekt.

Knurrhuhn

Re: ... und weg ist die Hecke

#17

Beitrag von Knurrhuhn » Sa 24. Nov 2012, 18:18

Dieser "Naturpark Ahrtal" betrifft, soweit ich das verstehe, wohl in erster Linie die Renaturierung der Ahr und ihre Uferbereiche.
Aber ich darf mal an meinen gestrigen Beitrag erinnern.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß dieser Heckenterrorist da tatsächlich ungeschoren davonkommen soll. :hmpf:

Frau Hollerbusch hat geschrieben:Lt. diesem Schrieb hier dürfte es sich um Landschaftsschutzgebiet (Rhein-Ahr-Eifel) handeln.... :hmm:

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Gebiete der Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig, Brohltal, Gebietsteile der Gemeinde Grafschaft die Gebiete der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig (Landkreis Ahrweiler) und Gebietsteile der Verbandsgemeinden Andernach-Land, Mayen-Land, Mendig und der Städte Mayen und Andernach (Landkreis Mayen-Koblenz).

https://docs.google.com/viewer?a=v&q=ca ... E7zO14Ko2g

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Re: ... und weg ist die Hecke

#18

Beitrag von Little Joe » Sa 24. Nov 2012, 18:58

hab heut mal nachgefragt, die Hecke trennt zwei Wiesen,die im Rahmen der Flurbereinigung zusammengelegt werden, wie noch einige weitere Stücke und damit diese in einem gemäht werden können müssen alle Hecken weichen.
Erstaunlich, dass Menschen, die alles besser wissen, nie etwas besser machen.

Knurrhuhn

Re: ... und weg ist die Hecke

#19

Beitrag von Knurrhuhn » Sa 24. Nov 2012, 19:54

OK. Klar. Warum wir da nicht gleich drauf gekommen sind! Ökonomie geht natürlich vor .... sch**** doch auf'n paar Hecken... Steht eh alles nur im Weg. Überflüssiges Kroppzeug, überflüssiges.
Ein Hoch auf den technischen Fortschritt :prost:

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Re: ... und weg ist die Hecke

#20

Beitrag von Spottdrossel » So 25. Nov 2012, 12:26

Ist ja´n Ding.
Hecken sind also nur dann schutzwürdig, wenn sie im Kataster an der richtigen Stelle stehen :roll: .
Beim Straßenbau brauchen wir für jeden Pipifax eine Ausgleichsfläche (beim Hausbau doch teilweise auch?), ich gehe mal davon aus, das man in der Landwirtschaft keine "Ersatzhecke" an anderer Stelle anlegen braucht..?
Hühner sind auch nur Menschen...
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