marion hat geschrieben:Gibt es denn zu diesem neuen Gesetz irgend einen offiziellen Link ?
Das ist kein Gesetz. Es handelt sich um die Vorordnung vom Mai 2011 zur Änderung der Trinkwasservordnung von 2001.
Hier die Trinkwasservordnung von 2001:
http://www.gesetze-im-internet.de/trink ... index.html
Und hier die Änderungsverordnung von 2011 im Bundesgesetzblatt:
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID= ... 1s0748.pdf
Darin wieder die relevanten Stellen zu finden ist nicht ganz einfach.
In diesem Fall stehen sie in der Änderungsverordnung.
In § 3 (Begriffsbestimmungen) heißt es:
2) sind "Wasserversorgungsanlagen"
a) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);
Das wäre so weit OK und würde und die Betrieber von größeren kompetten Anlagen mit Brunnen oder Quellen betreffen. Aber dann kommt leider
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserleitung);
Der Begriff "Trinkwasser-Installation" ist in in § 3 Abschnitt 3 definiert:
ist "Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasservorsorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
Somit wird durch §3 Abschnitt 2 e) jeder Hauseigentümer, der Wasser aus der Leitung bezieht und über ein Hauseigenes Leitungsnetz an Mieter abgibt selbst zum Inhaber eine Wasserversorgungsanlage.
Seine Prüfpflichten ergeben sich aus §14 Abschnitt (3):
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu Untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlange 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer odre sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemin anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. ...
In Anlage 3 Teil II steht als Grenzwert:
Legionella spec.: 100 / 100 ml
In Anlage 4 Teil II Buchstabe b wird die jährliche Untersuchung vorgeschrieben.
Der Rest (also die Zahlen zur Größendefinition der Anlage) wären aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik rauszulesen.
Danach suche ich später. Falls jemand dazu was findet, bitte verlinken.