zur Vermeidung von Missverständnissen dazu noch ein Zitat aus Deinem link:darüber hinaus besteht eine Untersuchungspflicht WENN der Warmwasserspeicher über 400 Liter fasst oder mehr als 3 Liter vom Warmwasserbereiter ( gehe mal von Boilern/Durchlauferhitzern in der Wohnung aus ) bis zur DUSCHE in der Warmwasserleitung sind.
GrußEin- und Zweifamilienhäuser gelten unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers oder dem
Inhalt der Rohrleitung nicht als Großanlagen.
frodo