Sehr geehrter Herr Eidelloth,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Die Herstellung von Bioethanol aus nachwachsenden Rohstoffen zur Verwendung als Kraftstoff unterliegt den Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes sowie des Energiesteuergesetzes.
Bioethanol (Branntwein aus Biomasse) gehört zur Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur und ist damit Branntwein im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz –BranntwMonG-.
Bioethanol darf in Deutschland lediglich in einer sog. landwirtschaftlichen Verschlussbrennerei (zugleich Steuerlager) hergestellt werden. Verschlussbrennereien sind unter amtlichem Verschluss stehende Brennereien. Das bedeutet, diese Brennereien sind vor Inbetriebnahme unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher einzurichten. Dabei wird die Brennanlage durch die Zollverwaltung unzugänglich gemacht und die gesamte Alkoholerzeugung wird über verplombte Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.
Das Monopol für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien lief zum 30. September 2013 endgültig aus, d.h. es gibt kein kostendeckendes Übernahmegeld von der Bundesmonopolverwaltung mehr.
Trotzdem können Sie sich eine Verschlussbrennerei von Ihrem Hauptzollamt genehmigen lassen.
Da ein Kraftstoff hergestellt werden soll, benötigen Sie auch gleichzeitig ein Steuerlager für Energieerzeugnisse nach dem Energiesteuerrecht (damit mit der Herstellung keine Energiesteuer entsteht).
Wer ein Steuerlager betreiben möchte, benötigt die Erlaubnis seines zuständigen Hauptzollamtes.
Ihr zuständiges Hauptzollamt ist das
Hauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
Postfach 41 50
97409 Schweinfurt
Telefon: 09721 64640
Fax: 09721 6464-1800
E-Mail:
poststelle@hzasw.bfinv.de
Allgemeine Informationen zum Thema Steuerlager finden Sie z.B. hier:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Das Hauptzollamt wird Ihnen sehr wahrscheinlich ein sog. Kombilager (für Branntwein und Energieerzeugnisse) genehmigen.
Ich empfehle Ihnen dringend, in dieser Sache Kontakt mit Ihrem o.a. zuständigen Hautpzollamt aufzunehmen.
Vergällung:
Die Zumischung von unvergälltem Bioethanol zu Ottokraftstoff oder ETBE hat im Steuerlager zu erfolgen und gilt branntweinsteuerrechtlich zugleich als Vergällung durch den Lagerinhaber.
Steuerentstehung:
Mit Auslagerung des Kraftstoffs aus dem Steuerlager entsteht die Energiesteuer.
Die Höhe entnehmen Sie bitte folgendem Link:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Informationen über Abgaben der Steueranmeldung, Fälligkeit usw. finden Sie hier:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Mit Abgabe der Steueranmeldung (Vordruck 1100) können Sie gleichzeitig eine Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG für Biokraftstoff beantragen.
Bioethanol ist als besonders förderungswürdiger Kraftstoff bis 2015 steuerfrei (§ 50 Abs. 2 EnergieStG).
Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG für Biokraftstoff
Bioethanol gilt gemäß § 1a Nr. 13a Satz 4 und 5 EnergieStG nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um unvergällten Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine Steuerentlastung nach Energiesteuerrecht in Anspruch genommen werden.
Weitere Informtionen zum Thema Biokraftstoff siehe hier:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die o.a. Entlastung entnehmen Sie bitte der o.a. Rechtsnorm.
Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__50.html
Das formelle Verfahren bestimmt sich nach § 94 Energiesteuerverordnung.
Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/__94.html
Abschließender Hinweis:
-Biokraftstoffquotengesetz-
Seit dem 1. Januar 2007 wurde mit dem Biokraftstoffquotengesetz die Pflicht zur Beimischung von Biokraftstoff zu konventionellem Kraftstoff eingeführt. Die Quoten sind bezogen auf den Energiegehalt (und nicht auf die Menge) und sind befristet bis 2014.
Für Ottokraftstoff beträgt die Quote derzeit 2,8%.
Bei Nichterfüllung der Quoten sind Strafzahlungen zu leisten.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
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