
handschellen, schlangenpeitsche... na dir möchte ich nicht allein im dunkeln begegnen...
aber im ernst, das ist eine rechtlich hochinteressante frage und nicht pauschal zu beantworten.
in deutschland haftet der hundehalter verschuldensunabhängig gem. § 833 bgb (sog. gefährdungshaftung).
daneben steht noch die verschuldenshaftung gem. § 823 bgb.
die erste unterscheidung, die wir machen müssen, ist ob der hund eigenständig oder auf befehl gehandelt hat:
die rechtsgutverletzung muss für eine haftung nach § 833 bgb auf einem willkürlichen, von einem menschen nicht gesteuerten (fehl-)verhalten des tieres beruhen. keine haftung nach § 833 bgb besteht, wenn das handeln unter der leitung eines menschen erfolgte, d.h. wenn das tier gehorcht hat.
gehen wir von einem eigenständigen handeln des hundes aus (haftung nach § 833 bgb), kommen 2 umstände für eine mögliche (teilweise) enthaftung in betracht:
- einwilligung (der einbrecher wusste, dass auf dem grundstück ein bissiger hund ist, z.b. durch ein warnschild, und hat die gefahr bewusst in kauf genommen)
- mitverschulden (der einbrecher hat den hund provoziert oder zuerst angegriffen)
gehen wir davon aus, den hund zum beißen aufgefordert zu haben (haftung nach § 823 bgb) , kommt eine rechtfertigung durch notwehr (§ 227 bgb) in betracht:
notwehrmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein. verhältnismäßig ist immer das mildeste, wirksame mittel. hier kommt es also auf die gefährdungssituation durch den einbrecher an.
erwische ich den einbrecher "nur" auf meinem grund und boden, oder wie er sich grade am silberbesteck zu schaffen macht, ist ein beißen des hundes nicht das mildeste mittel und damit unverhältnismäßig. hier reicht das stellen und festsetzen durch den hund zur gefahrenabwehr.
bedroht der einbrecher aber leib oder leben des hundehalters (waffe) oder greift ihn tätlich an, kann das beißen des hundes gerechtfertigt sein. in diesem fall muss der halter für verletzungen des einbrechers nicht haften.